AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HD Systeme Nord GmbH & Co. KG für das Kälte- und Klimahandwerk

  1. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns angeschlossenen Liefer- und Werksverträge und gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Text des Angebotes oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine hiervon abweichende Zusage machen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden verpflichten uns nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Eines Widerspruches gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Angebote sind für dem Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.

 

  1. Lieferbedingungen

 

  1. Angebote und Umfang
    • Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; auch eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
    • Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben sind maßgebend. Geringe Abweichungen gellten als noch vertragsmäßig. Die Angaben sind eine technische Darstellung. Sie enthalten nur dann und im Einzelfall eine zugeischerte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.
    • Darüber hinaus behalten wie uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung sowie das Eigentums- und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art vor; sie dürften Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Information und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

  1. Lieferzeit, Lieferverzögerung
    • Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Freisten angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung vertreten hat.
    • Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
    • Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus einen Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendetet Woche des Verzuges von je 0,5% insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens beliebt den Vertragsparteien unbenommen.
    • Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über Ziffer 2.3. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder de Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    • Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
    • Werden Versand und Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

  1. Gefahrübergang
    • Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
  • bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
  • bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder soweit vereinbart, nach einwandfreien Probebetrieb.
    • Wenn der Versand die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

  1. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  • Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
  • Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
  • Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.
  • Bei der Montagestellte für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen, im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzers des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
  • Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestellte erforderlich sind.

 

  • Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Anhaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  • Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß beginnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  • Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
  • Der Besteller hat dem Lieferer wöchentliche die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  • Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls aus erfolgt, wenn die Lieferung – gegeben falls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebraucht genommen worden ist.
  • Teillieferungen sind zulässig, soweit die dem Besteller zumutbar sind.

 

  1. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegenname von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

  1. Sachmängel:

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  • Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  • Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1, (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  • Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
  • Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  • Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zu Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9 (Sonstige Schadensersatzansprüche) – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhaft oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für die und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  • Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch.
  • Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 6.8. entsprechend.
  • Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9. (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in Ziffer 6. Geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

  1. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel

 

  • Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes freu von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter werden der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtige Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 6.2. bestimmten Frist wie folgt:
  1. Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
  2. Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer 9.
  3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist der verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
    • Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
    • Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
    • Im Fall von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in der Ziffer 7.1. a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 6.4., 6.5. und 6.9. entsprechend.
    • Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 6. Entsprechend.
    • Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7. Geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

  1. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

 

  • Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu, vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zu zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  • Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 2.2. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und war auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

  1. Sonstige Schadenersatzansprüche

 

  • Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffer 6. Und Ziffer 9.2. entsprechend.
  • Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
  1. Bei Vorsatz
  2. Bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter,
  3. Bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  4. Bei Mängeln die er arglistig verschieden oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
  5. Bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

  • Soweit dem Besteller Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gemäß Ziffer 6.2..

 

  1. Softwarenutzung

 

  • Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  • Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von einem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige Zustimmung des Lieferers zu verändern.
  • Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien blieben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

  • Leistungs- und Reparaturbedingungen

 

  1. Angebots- und Entwurfsunterlagen

 

  • Soweit diese Bedingungen keine Regelungen hierzu enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleitungen) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B.
  • Zum Angebot des Werkunternehmers gehören Unterlagen die Abbildungen, Zeichnung usw. sind nur annähernd als maß und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder auf sonstige Weite missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

 

 

 

  1. Termine
    • Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehler von Unterlagen (Baugenehmigungen u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
    • Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus §8 Nr. 2 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung einer Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

 

  1. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

  • Der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
  • Der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt,
  • Der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

 

  1. Mängelansprüche

 

  • Nach Abnahme des Werkes haftet der Auftragsnehmer für Mängel des Werkes unter Schluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Ziffer 4.8. und Ziffer 5. In der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Werkunternehmer anzuzeigen. Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde unverzüglich, spätestens 7 Tage nach erbrachter Leitung dem Werkunternehmer in schriftlicher Form anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
  • Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderlicher Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kund hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragen zu Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert es dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit.
  • Die Haftung des Werkunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
  • Mängelansprüche entfallen bei Schäden durch höhere Gewalt z.B. Blitzschlag, bei Mängeln durch Verschließ, bei der Überbeanspruchung mechanischer oder elektro-mechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, bei Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
  • Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Werkunternehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zu Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  • Mängelansprüche erlöschen bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in das Werk bzw. in den Reparaturgegenstand dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Werkunternehmers, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
  • Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden Kosten trägt der Werkunternehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes/ der Ersatzteile einschließlich des Versandes. Er trägt die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwindigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Werkunternehmers eintritt.
  • Lässt der Werkunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – ein ihm gestellte Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

 

  1. Haftung

 

  • Werden Teile des Werkes oder des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Werkunternehmers beschädigt, so hat der Werkunternehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglich vereinbarten Preis für die Leistung. Im Übrigen gilt Ziffer 5.3. entsprechend.
  • Wenn durch Verschulden des Werkunternehmers der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassender oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschläge und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffer 4., Ziffer 5.1. und Ziffer 5.3. entsprechend.
  • Für Schäden, die nicht am Werk selbst entstand sind, haftet der Werkunternehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
  1. Bei Vorsatz
  2. Bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter,
  3. Bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  4. Bei Mängeln die er arglistig verschieden oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
  5. Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Werkunternehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

  1. Verjährung

 

Alle Ansprühe des Kunden gegen den Werkunternehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12Monaten.

Diese gilt nicht hinsichtlich Mängelhaftung bei Arbeiten an einem Bauwerk. Hier gelten die Fristen nach §13 Ziffer 4. VOB/B. Sollte die Frist nach §13 Ziffer 4 Abs. 1 VOB/B vertraglich verlängert werden, gilt §13 Ziffer 4 Abs. 2 VOB/B auch für diese verlängerte Frist entsprechend, mit der Folge, dass sich die Frist hiernach entsprechend verkürzt, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der verlängerten Verjährungsfrist nicht zu übertragen. Für die Schadenersatzansprüche nach Ziffer 5.3. gelten die gesetzlichen Fristen.

 

 

 

  1. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Lieferungen

 

  1. Eigentumsvorbehalt
    • Soweit gelieferte Gegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte Teile, Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile einer anderen Sache werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an gelieferten bzw. eingebauten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach oder verhält er sich sonst vertragswidrig, ist der Auftraggeber zur Rücknahme der gelieferte bzw. eingebauten Sache nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe dieser Sache verpflichtet. Der Auftraggeber kann vom Kunden den Gegenstand, an dem die Sache eingebaut ist, zum Zwecke des Ausbaus herausverlangen. Befindet sich die eingebaute Sache beim Kunden, so hat der Kunde dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Sämtliche Kosten für die Zurückholung aus Ausbau trägt der Kunde. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Auftraggeber den Gegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

  • Werden Liefergegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte Ersatzteile o.ä. mit einem anderen Gegenstand verbunden, so dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache werden, so überträgt der Kunde, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höher der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  • Der Kunde darf die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den Auftragsnehmer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der nicht berechtigt. Dier Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, von vom Auftragnehmer gelieferten Gegenständen veräußert, so wird dem Auftragnehmer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der verwendeten Waren abgetreten.

Wir die Vorbehaltsware vom Kunden eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, wird die Forderung in gleichem Umfang im Voraus an den Auftragnehmer abgetreten. Der Kunde ist zu Einziehung der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch den Auftragnehmer, spätestens aber bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz-, oder gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens oder bei sonstigem Vermögenausfalls des Kunden.

Auf Verlangen hat der Kunde dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist auch berechtig, den Schuldnern des Kundes die Abtretung anzuzeigen und sie zu Zahlung an sich aufzufordern.

  • Bei einer Pfändung der gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände oder bei einer sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, sofort auf die Eigentumsrechte des Auftragnehmers hinzuweisen, diese unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen und Abschriften der Pfändungsprotokolle zu übersenden.

Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.

  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht gleich als Rücktritt vom Vertrag.
  • Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Auftragnehmer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des gelieferten bzw. eingebauten Gegenstandes zu verlangen.

 

 

 

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

 

  • Die Preise sind EUR-Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Lieferung bzw. Leistung.

An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, ist der Auftragnehmer für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Wird die Lieferung bzw. Leistung später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht, so ist der Auftragnehmer bei nach Angebotsabgabe eintretenden Lohn-/ und Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen, soweit die Liefer- bzw. Leistungsverzögerung vom Auftraggeber zu vertreten ist.

  • Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers, jedoch ausschließlich Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Für eine entsprechende Entsorgung hat der Kunde Sorge zu tragen.
  • Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit zeitlichen Absprachen über die Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.

Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind, oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und nicht vorhergesehene Installationsarbeiten, die vom Auftraggeber gewünscht werden.

  • Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Lieferer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.
  • Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Lieferungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
  • Die Preise verstehen sich zzgl. Der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

 

 

 

 

 

 

 

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

 

  1. Schlussbestimmungen (salvatorische Klausel)

 

Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Liefer- bzw. Leistungs- und Reparaturbedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.